Verein zur Erhaltung stadtgeschichtlich bedeutsamer Gebäude und Einrichtungen
zur unmittelbaren Förderung von Kunst und Kultur und zur Förderung
der Heimatpflege und Heimatkunde in der Hansestadt Stade e.V.

Satzung

Verein zur Erhaltung stadtgeschichtlich bedeutsamer Gebäude und Einrichtungen zur unmittelbaren Förderung von Kunst und Kultur und zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde in der Hansestadt Stade eV

§ 1 – Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung stadtgeschichtlich bedeutsamer Gebäude und Einrichtungen zur unmittelbaren Förderung von Kunst und Kultur und zur Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde in der Hansestadt Stade eV“. Er hat seinen Sitz in der Hansestadt Stade.

§ 2 – Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde in der Hansestadt Stade.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

a) Die Erhaltung stadtgeschichtlich bedeutsamer Gebäude und Einrichtungen in der Hansestadt Stade.
b) Die Veranstaltung von Vorträgen, Gesprächsrunden und Informationsveranstaltungen.
c) Die Koordinierung geeigneter Veranstaltungen mit anderen kulturellen Einrichtungen in der Hansestadt Stade.
d) Die Förderung und Durchführung musikalischer, literarischer und kulturhistorischer Veranstaltungen für Schüler und Studenten, wie z. B. Konzerte, Theateraufführungen, Lesungen und Ausstellungen.
e) Unterstützung von Initiativen zur Erhaltung einschlägigen gemeinsamen Kulturguts.
f) Öffentlichkeitsarbeit.

§ 3 – Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Hansestadt Stade, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 – Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können werden natürliche und juristische Personen.

Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Ein Austritt muss schriftlich erklärt werden. Er ist zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich.

Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er kann ausgesprochen werden, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten Zweck und Ziele des Vereins schädigt oder wenn es trotz schriftlicher Mahnung nicht gezahlt hat. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig.

Der Vorstand kann beschließen, verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern zu ernennen.

§ 5 – Aufbringung der Mittel

Die zur Durchführung der Ziele des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Spenden, Zuschüsse und Mitgliedsbeiträge gedeckt.

Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder festgesetzt.

Die Beiträge sind am 15. Januar eines jeden Geschäftsjahres fällig.

§ 6 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer und bis zu drei weiteren Mitgliedern.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.

Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 7 – Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn es ein Fünftel der Mitglieder schriftlich verlangt.

Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, durch einfachen Brief einberufen; dabei ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladungsfrist beträgt zwei Wochen.

Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.

§ 8 – Satzungsänderungen

Über Satzungsänderungen und Vereinsausschlüsse darf nur beschieden werden, wenn die Tagesordnung der schriftlichen Einladung einen entsprechenden Tagesordnungspunkt enthält; derartige Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

§ 9 – Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden und verlangt die Anwesenheit von mindestens ¾ aller Mitglieder. Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder die Auflösung mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

§ 10 – Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse werden unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festgehalten; die Niederschrift unterschreibt ein vom Versammlungsleiter bestimmter Protokollführer.

Stade, den 17. Oktober 2017